Erwägungsgrund 3 32021D1940
Nach Artikel 14 Absatz 5 des Erleichterungsabkommens kann jede Vertragspartei das Erleichterungsabkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Erleichterungsabkommens ausgesetzt hat, hat die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe zu informieren.