Erwägungsgrund 4 32021D1940
Als Reaktion auf die anhaltenden brutalen Repressionen gegen die gesamte belarussische Gesellschaft und insbesondere auf die Entführung eines Passagierflugzeugs am 23. Mai 2021 hat die Union den belarussischen Luftfahrtunternehmen das Überfliegen des Gebiets der Union und den Zugang zu Flughäfen in der Union untersagt und mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates und dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates das vierte Sanktionspaket gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie gezielte Wirtschaftssanktionen eingeführt.