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Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft verwaltet die Metrologiepartnerschaft in transparenter Art und Weise und stellt gleichzeitig sicher, dass sie in ihrer in ihrer Ausführung ihren Zielen gerecht wird.
Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft setzt sich aus je einem Vertreter und einem Stellvertreter für jeden Teilnehmerstaat zusammen. Die Stimmengewichtung wird auf der Grundlage der Verpflichtungen jedes Teilnehmerstaats entsprechend der Quadratwurzel der Verpflichtung berechnet.
Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft hat insbesondere die Aufgabe, Für die Zwecke der Entscheidungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes kann das Jahresarbeitsprogramm Bestimmungen für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 und des Arbeitsprogramms von „Horizont Europa“ enthalten.
Entscheidungen über die strategische Agenda für Forschung und Innovation zu treffen und sie zu veröffentlichen;
Entscheidungen über die Planung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und das in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegte Verfahren zur Überprüfung der Bewertung zu treffen;
das Jahresarbeitsprogramm nach dessen Genehmigung durch die Kommission und nach Konsultation der in Artikel 15 genannten Lenkungsgruppe anzunehmen und es öffentlich zugänglich zu machen;
Entscheidungen über die Auswahl der zu finanzierenden Vorschläge entsprechend den Ranglisten zu treffen, die nach den Bewertungen im Anschluss an die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses erstellt werden;
Maßnahmen anzunehmen, mit denen Neueinsteiger gewonnen werden sollen;
den Fortschritt der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten von EURAMET zu überwachen;
die Beteiligung eines nicht mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittlands an der Metrologiepartnerschaft zu genehmigen, sofern dieses Drittland die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und c erfüllt;
bis 31. Dezember 2021 einen harmonisierten Ansatz für die Zwecke der Bewertung der Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu schaffen, der Kriterien und Verfahren beinhaltet.
Die Kommission hat bei den Sitzungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft Beobachterstatus. Die Annahme des Jahresarbeitsprogramms durch den Ausschuss der Metrologiepartnerschaft bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung der Kommission. Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft lädt die Kommission zu seinen Sitzungen ein und übermittelt ihr alle einschlägigen Unterlagen. Die Kommission kann an den Beratungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft teilnehmen. Die Tagesordnung und die Liste der Teilnehmer an den Sitzungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft und die dabei getroffenen Entscheidungen werden zügig auf der Website von EURAMET öffentlich zugänglich gemacht.
Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichtung. Der Vorsitzende des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft vertritt EURAMET in den Angelegenheiten, die die Metrologiepartnerschaft betreffen.
Die Kommission führt eine Zwischen- und eine Abschlussbewertung der Metrologiepartnerschaft im Rahmen der Bewertungen von „Horizont Europa“ im Einklang mit…
einen Ausschuss der Metrologiepartnerschaft;
Unbeschadet des Absatzes 1 verfolgt die Metrologiepartnerschaft durch die Einbeziehung und Verpflichtung der Partner bei der Gestaltung und Durchführung eines…
Durchführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft durch EURAMET gemäß den in Artikel 2 festgelegten Zielen;
EURAMET und die Teilnehmerstaaten sollten auf Anfrage der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates oder des Rechnungshofs alle Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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