Erwägungsgrund 18 32021D2084
Die Finanzbeiträge zur Metrologiepartnerschaft sollten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 zentral von EURAMET verwaltet werden. Dies sollte die für die Teilnehmerstaaten bestehende Möglichkeit unberührt lassen, auf der Grundlage eines abgestimmten Ansatzes über den Ausschuss der Metrologiepartnerschaft direkte Finanzbeiträge für benannte nationale Metrologieinstitute bereitzustellen.