Art. 7 32021D0259
Sind externe Personen (im Folgenden Sachverständige ) an Kontrollen, Überprüfungen oder Audits durch die Vergabebehörde oder an Leistungsüberprüfungen der Finanzhilfeempfänger beteiligt, die Zugang zu als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestuften Verschlusssachen erfordern, so erhalten sie nur dann einen Vertrag, wenn sie von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde auf der entsprechenden Stufe sicherheitsüberprüft wurden. Die Vergabebehörde überprüft dies über die Sicherheitsstelle der Kommission mindestens sechs Monate vor Beginn der jeweiligen Verträge und fordert die nationale Sicherheitsbehörde oder die beauftragte Sicherheitsbehörde gegebenenfalls auf, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren für Sachverständige einzuleiten.
Vor der Unterzeichnung ihres Vertrages werden die Sachverständigen über die geltenden Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-VS belehrt und müssen ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Verschlusssachen anerkannt haben.