Art. 6 32021D0259
Die Vergabebehörde stellt sicher, dass als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarungen Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Mitarbeitern von Finanzhilfeempfängern oder Unterauftragnehmern, die für die Ausführung der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung oder des Unterauftrags Zugang zu EU-VS benötigen, ein entsprechender Zugang nur dann gewährt werden kann, wenn
sie nachweislich Kenntnis von den Verschlusssachen haben müssen,
sie für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung für Personal unterzogen wurden,
sie über die geltenden Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-VS belehrt wurden und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Verschlusssachen anerkannt haben.
Gegebenenfalls erfolgt der Zugang zu EU-VS auch im Einklang mit dem Basisrechtsakt zur Festlegung des Programms und trägt etwaigen zusätzlichen Kennzeichnungen Rechnung, die im Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen festgelegt sind.
Will ein Finanzhilfeempfänger oder Unterauftragnehmer einen Drittstaatsangehörigen in einer Position beschäftigen, die den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET erfordert, so liegt es in der Verantwortung des Finanzhilfeempfängers oder Unterauftragnehmers, gemäß den Rechtsvorschriften, die an dem Ort gelten. an dem der Zugang zu den EU-VS gewährt werden soll, das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung der betreffenden Person einzuleiten.