Erwägungsgrund 3 32021D0351
Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens sieht vor, dass die FAO vier Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Sitzung der Parteien einberuft, um die Wirksamkeit des Übereinkommens im Hinblick auf die Erreichung seines Ziels zu überprüfen und zu bewerten (im Folgenden „erste Sitzung zur Überprüfung“). Die Parteien beschließen danach bei Bedarf über weitere Sitzungen. Sondersitzungen der Parteien können auch zu anderen von den Parteien für notwendig erachteten Zeiten oder auf schriftlichen Antrag einer Partei abgehalten werden.