Erwägungsgrund 4 32021D0351
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der ersten Sitzung zur Überprüfung, die vom 31. Mai bis zum 4. Juni 2021 stattfinden wird, sowie auf den drei darauffolgenden zweijährlichen Sitzungen der Parteien und damit verbundenen Zwischensitzungen zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens für die Union verbindlich sein werden und den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission.