Erwägungsgrund 6 32021D0351
Ziel des Übereinkommens ist es, die IUU-Fischerei durch die Umsetzung wirksamer Hafenstaatmaßnahmen zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. Das Übereinkommen verringert den Anreiz für an IUU-Fischerei beteiligte Schiffen, ihre Tätigkeit fortzusetzen, und verhindert gleichzeitig, dass Fischereierzeugnisse aus dieser Fischerei auf nationale und internationale Märkte gelangen.