Erwägungsgrund 3 32021D0357
Vor der Einführung des Euro hatte Frankreich mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (Union économique et monétaire ouest-africaine, UEMOA), der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (Communauté économique et monétaire de l’Afrique Centrale, CEMAC) und den Komoren Vereinbarungen über Wechselkursfragen getroffen, die die Konvertierbarkeit des CFA-Franc und des Komoren-Franc in französische Franc zu einer festen Parität garantieren sollten. Nach der Ersetzung des französischen Franc durch den Euro am 1. Januar 1999 ermächtigte der Rat Frankreich, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vereinbarungen (im Folgenden „gegenwärtige Vereinbarungen“) gemäß dem in der Entscheidung 98/683/EG festgelegten Rahmen fortzuführen.