Erwägungsgrund 6 32021D0357
Die Ersetzung der gegenwärtigen Vereinbarungen über Wechselkursfragen zwischen Frankreich und der UEMOA, der CEMAC und den Komoren fällt nicht unter die Artikel 4 und 5 der Entscheidung 98/683/EG. Dies gilt auch, obwohl Natur und Geltungsbereich solcher neuen Kooperationsvereinbarungen unverändert bleiben, das heißt, es darum geht, die Konvertierbarkeit zwischen dem Euro und den Währungen der UEMOA, der CEMAC und der Komoren zu einer festen Parität durch eine Haushaltsverpflichtung Frankreichs zu gewährleisten.