Erwägungsgrund 7 32021D0357
Frankreich sollte ermächtigt werden, die gegenwärtigen Vereinbarungen mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren zu ersetzen. Im Einklang mit der Entscheidung 98/683/EG sollten die verschiedenen Verfahren weiterhin Anwendung finden, je nachdem, ob die Ersetzung die Natur oder den Geltungsbereich dieser Vereinbarungen berührt oder nicht. In Bezug auf beide Verfahren müssen gegebenenfalls die zuständigen Stellen der Union im Einklang mit den bestehenden Vorschriften über den Informationsaustausch und das Zustimmungsverfahren einbezogen werden, bevor die gegenwärtigen Vereinbarungen durch neue Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ersetzt werden.