Erwägungsgrund 8 32021R0241
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise ist es notwendig, den derzeitigen Rahmen für die Bereitstellung von Unterstützung an die Mitgliedstaaten zu stärken und den Mitgliedstaaten mittels eines innovativen Instruments eine direkte finanzielle Unterstützung zu bieten. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen dieser Verordnung eine Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet werden, mit der eine wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung nachhaltiger Reformen und der damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitgestellt wird. Die Fazilität sollte ein spezielles Instrument zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen und Folgen der COVID-19-Krise in der Union sein. Sie sollte umfassend sein und auf den Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten mit den anderen Instrumenten und Programmen aufbauen. Vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen könnten private Investitionen auch durch öffentliche Investitionsprogramme – auch in Form von Finanzierungsinstrumenten, Subventionen und anderen Instrumenten – gefördert werden.