Erwägungsgrund 11 32021D0536
Angesichts der Tatsache, dass der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endete, und um für Kontinuität zu sorgen, sollte dieser Beschluss unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —