Erwägungsgrund 6 32021D0536
Das Vereinigte Königreich hat die Kommission darüber unterrichtet, dass seine Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG unverändert und auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gültig bleiben.
Das Vereinigte Königreich hat die Kommission darüber unterrichtet, dass seine Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG unverändert und auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gültig bleiben.