Erwägungsgrund 7 32021D0536
Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geprüft. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass im Vereinigten Königreich erzeugtes forstliches Vermehrungsgut, insbesondere der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, mit dem in der Union erzeugten und sowohl der Richtlinie 1999/105/EG als auch dem Anhang II der Entscheidung 2008/971/EG entsprechenden forstlichem Vermehrungsgut gleichwertig ist, da die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs die gleiche Gewähr hinsichtlich der Zulassung von Ausgangsmaterial und der Maßnahmen, die für die anschließende Erzeugung von für das Inverkehrbringen bestimmtem forstlichen Vermehrungsgut getroffen werden, bietet wie das Unionsrecht.