Erwägungsgrund 1 32021D0537
Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates sollten Feldbesichtigungen bestimmter Saatgutvermehrungsbestände, die in den im Anhang I dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern durchgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den gemäß dem Unionsrecht durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt werden, und Saatgut bestimmter Arten, das in diesen Drittländern erzeugt wird, sollte unter bestimmten Voraussetzungen dem gemäß dem Unionsrecht erzeugten Saatgut gleichgestellt werden.