Erwägungsgrund 2 32021D0537
Die Entscheidung 2005/834/EG des Rates enthält Vorschriften über die Gleichstellung von in bestimmten Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen. Demnach müssen die amtlichen Kontrollen von Erhaltungszüchtungen, die in den im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern und von den dort aufgeführten Stellen bei den Arten durchgeführt werden, die unter die für die einzelnen Drittländer angegebenen Richtlinien fallen, die gleiche Gewähr bieten wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.