Erwägungsgrund 4 32021D0537
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere nach Artikel 126 und Artikel 127 Absatz 1, fand das Unionsrecht, einschließlich der Entscheidungen 2003/17/EG und 2005/834/EG, im Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2020 endete, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung.