Erwägungsgrund 8 32021D0537
Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und deren Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Union geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen angemessen durchgeführt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 2003/17/EG und den entsprechenden Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG genügen.