Erwägungsgrund 3 32021D0537
Das Vereinigte Königreich hat die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates einschließlich der auf der Grundlage dieser Richtlinien erlassenen Durchführungsrechtsakte umgesetzt und wirksam angewandt. Diese Durchführungsrechtsakte enthalten die Vorschriften, auf deren Grundlage diese Richtlinien die betreffende Gleichwertigkeit anerkennen.