Erwägungsgrund 1 32021D0780
Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, einschließlich der Übereinkünfte in den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens, (im Folgenden „Übereinkommen von Marrakesch“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.