Erwägungsgrund 12 32021D0780
Der Antrag auf eine zusätzliche zwölfjährige Ausnahmeregelung ab dem Zeitpunkt, zu dem ein LDC-Mitglied nicht mehr zu dieser Kategorie zählt, scheint über den Anwendungsbereich von Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens hinauszugehen, da jener Artikel nur für die Verlängerung des Übergangszeitraums für die Umsetzung gewisser Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens durch die LDC-Mitglieder gilt. Der Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung für Nicht-LDC-Mitglieder im Rahmen eines Beschlusses des Rates für TRIPS nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens sollte daher nicht unterstützt werden —