Erwägungsgrund 2 32021D0780
Nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“), das in Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch enthalten ist, gewährt der Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Rat für TRIPS“) auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der am wenigsten entwickelten Länder (least developed countries, LDC), das Mitglied ist, Verlängerungen des Übergangszeitraums, in dem LDC-Mitglieder nicht verpflichtet sind, die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens anzuwenden, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5.