Erwägungsgrund 10 32021D0780
Es ist somit angemessen, den Übergangszeitraum für die Umsetzung des TRIPS-Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 für einen begrenzten Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahren zu verlängern.
Es ist somit angemessen, den Übergangszeitraum für die Umsetzung des TRIPS-Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 für einen begrenzten Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahren zu verlängern.