Erwägungsgrund 1 32021D0929
Nach Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Organe der Union den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. Nach Artikel 11 Absatz 2 EUV sind die Organe der Union verpflichtet, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen.