Erwägungsgrund 10 32021D0929
Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er Interessenvertretern, die im Transparenzregister eingetragen sind, ein Vorrecht auf Zugang zu Dokumenten des Rates einräumt —
Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er Interessenvertretern, die im Transparenzregister eingetragen sind, ein Vorrecht auf Zugang zu Dokumenten des Rates einräumt —