Erwägungsgrund 4 32021D0929
Damit die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (im Folgenden „Organe der Union“) unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, sollte es den Interessenträgern gestattet sein, im Entscheidungsprozess ihre Auffassungen und ihr Fachwissen einzubringen, um die Qualität der zu treffenden Entscheidungen und den Rückhalt für diese zu verbessern.