Erwägungsgrund 11 32022D1014
Da das Vereinigte Königreich die in Artikel 539 und Anhang 39 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bedingungen erfüllt hat, sollte die Union gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte festlegen, ab dem bzw. denen die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an das Vereinigte Königreich übermitteln dürfen. Die Union sollte diesen Standpunkt dem Vereinigten Königreich im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren. Unter diesen Umständen ist es daher zweckmäßig, den im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Festlegung dieses Zeitpunkts zu vertretenden Standpunkt festzulegen.