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Der vorliegende Beschluss lässt andere Instrumente unberührt, in denen spezielle oder ergänzende Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen vorgesehen sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Dieser Beschluss gilt unbeschadet besonderer Vorschriften, die in anderen Rechtsakten festgelegt sind, beispielsweise in Rechtsakten, die das Europäische…
Die vorliegende Verordnung lässt Unions- oder sonstige internationale Instrumente, Abkommen und Vereinbarungen über die Erhebung von in den Anwendungsbereich…
Die im vorliegenden Beschluss aufgestellten einheitlichen Regeln sollten die Bestimmungen anderer Instrumente, die spezielle Regeln für bestimmte Kategorien der…
Der vorliegende Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die…
Dieser Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die…
Mit Ausnahme der in Artikel 24 genannten Fälle lässt diese Richtlinie die bereits bestehenden Vorschriften, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.