Erwägungsgrund 2 32022R1917
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten diese Verfahren so weit wie möglich mit den bestehenden Verfahrensregeln harmonisiert werden. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Übertretungs- und Sanktionsverfahren sollten daher den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) sowie den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates Rechnung tragen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 kann die EZB oder die nationale Zentralbank (NZB) des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist, auf eigene Initiative oder auf der Grundlage eines von der betreffenden NZB bei der EZB bzw. von der EZB bei der betreffenden NZB gestellten Antrags ein Übertretungsverfahren einleiten.