Erwägungsgrund 11 32022R1917
Aus Gründen der Kosteneffizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte bei Nichterreichen der Mindestgeldstrafen, die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, kein Übertretungsverfahren eingeleitet werden. Wurde jedoch bereits ein Übertretungsverfahren eingeleitet, können Geldstrafen auferlegt werden, die geringer sind als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Geldstrafen.