Erwägungsgrund 7 32022D1921
Im Rahmen der regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) können fehlerhafte Daten zum unbesicherten Marktsegment, die nicht vor Ablauf der von der EZB oder der NZB festgelegten Übermittlungsfrist korrigiert werden, sanktioniert werden, da es für die Erfüllung der geldpolitischen Aufgaben der EZB von entscheidender Bedeutung ist, aktuelle, genaue und vollständige statistische Daten zum unbesicherten Marktsegment zu erhalten, die hohe Anforderungen an die Integrität erfüllen. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung einer mit der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) übereinstimmenden Anwendung ist es angebracht und angemessen, dass die Zentralbanken des Eurosystems den vorliegenden Beschluss bei Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) vorgesehenen statistischen Berichtspflichten drei Monate nach der Mitteilung anwenden.