Art. 12 32020D0637
Die nachstehenden Handlungen eines zugelassenen Herstellers stellen jeweils eine Nichterfüllung dar:
Nichterfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Zulassungsanforderungen;
Nichtdurchführung der mit der EZB vereinbarten Verbesserungen in Bezug auf zuvor festgestellte Fälle der Nichterfüllung innerhalb der mit der EZB vereinbarten Fristen;
Nichterfüllung der in Artikel 9 aufgeführten Pflichten;
Verweigerung des sofortigen Zugangs der EZB zu der Fertigungsstätte oder zu Unterlagen, die nach Auffassung der EZB für die Inspektion erforderlich sind;
Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, die auf einen Verstoß des zugelassenen Herstellers gegen die Sicherheitsanforderungen zurückzuführen sind;
Einreichung von Erklärungen, die sich als falsch oder irreführend erwiesen haben, oder von Unterlagen, die sich als gefälscht erwiesen haben, bei der EZB und gegebenenfalls bei einer NZB im Rahmen eines in diesem Beschluss vorgesehenen Verfahrens;
alle Verstöße des zugelassenen Herstellers gegen seine Pflicht zur Beachtung der Vertraulichkeitsklassifizierung sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Beschluss.
Nachdem die EZB über Fälle der Nichterfüllung der einschlägigen, in Artikeln 3 und 4 aufgeführten Zulassungsanforderungen oder der in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen Kenntnis erlangt hat, unterrichtet sie den zugelassenen Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist.
Jeder Fall der Nichterfüllung ist innerhalb der gemäß Artikel 13 Absatz 3 mit der EZB vereinbarten Frist vom zugelassenen Hersteller zu beseitigen.