Erwägungsgrund 6 32022D1982
Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung dieser Dienste entscheiden, sollten den Rechtsrahmen einhalten, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, und dabei berücksichtigen, dass kooperierende Behörden nicht Teil des Governance-Rahmens des ESZB sind. Die kooperierenden Behörden sollten gegebenenfalls zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs der Dienste nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens beitragen, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basieren sollte.