Erwägungsgrund 5 32022D1982
Der EZB-Rat hält es ebenfalls für angemessen, kooperierenden Behörden zu gestatten, diese Dienste zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB oder dem SSM bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu nutzen, einschließlich der Aufgaben der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.