Erwägungsgrund 10 32022D2349
Die nationale Sicherheit fällt weiterhin gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Bei der Umsetzung des Übereinkommens ist es Sache der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 216 Absatz 2 AEUV ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, ohne das Unionsrecht unanwendbar zu machen oder sie von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des Unionsrechts zu befreien.