Erwägungsgrund 11 32022D2349
Alle Mitgliedstaaten sind auch Mitglieder des Europarats. Angesichts dieser besonderen Situation sollten die bei den Verhandlungen über das Übereinkommen anwesenden Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV und unter uneingeschränkter gegenseitiger Achtung den Verhandlungsführer der Union bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützen, die sich aus den Verträgen ergeben.