Erwägungsgrund 5 32022D2359
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/3) muss die EZB dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung auf dessen Antrag oder auf eigene Initiative Informationen übermitteln, die sich im Besitz der EZB befinden und aufgrund derer sich ein Verdacht auf mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ergibt. Der Beschluss (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) sieht vor, dass Betroffene in solchen Fällen rasch unterrichtet werden sollen, sofern dies die Untersuchung nicht beeinträchtigt, und dass auf keinen Fall Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen, die Betroffene mit Namen nennen, ohne dass den Betroffenen die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den sie betreffenden Tatsachen einschließlich der sie belastenden Tatsachen zu äußern.