Erwägungsgrund 8 32022D2359
Die EZB ist zur loyalen Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Strafverfolgungsbehörden, verpflichtet. Insbesondere kann die EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1162 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/19) auf Ersuchen einer nationalen Strafverfolgungsbehörde die ihr zur Verfügung stehenden vertraulichen Informationen, die sich auf die Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, oder sich auf die Geldpolitik oder andere Aufgaben der EZB im Rahmen des ESZB/Eurosystems beziehen, an die NCA oder NZB zur Offenlegung gegenüber der betreffenden nationalen Strafverfolgungsbehörde unter bestimmten Bedingungen übermitteln.