Erwägungsgrund 1 32022D2469
Gemäß Artikel 34 (Änderung dieses Protokolls) des Protokolls 1 des Abkommens können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls 1 des Abkommens durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) des Abkommens eingesetzten Zollausschusses ändern.