Erwägungsgrund 4 32022D2469
Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) des Protokolls 1 kann eine Ursprungserklärung in der Europäischen Union unter anderem von einem ermächtigten Ausführer und in Singapur unter anderem von einem eingetragenen Ausführer ausgefertigt werden. Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien zu gewährleisten, sollte das Protokoll 1 so geändert werden, dass jede Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entscheiden kann, welcher Ausführer eine Ursprungserklärung ausfertigen darf. Zu diesem Zweck wäre somit eine Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ erforderlich.