Erwägungsgrund 7 32022D2469
In der Bestimmung des Begriffs „Ab-Werk-Preis“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f muss klargestellt werden, wie der Begriff „Hersteller“ bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung zu verstehen ist.
In der Bestimmung des Begriffs „Ab-Werk-Preis“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f muss klargestellt werden, wie der Begriff „Hersteller“ bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung zu verstehen ist.