Erwägungsgrund 6 32022D2469
Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 5 ist die Ursprungserklärung vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, auf diese Anforderung zu verzichten, um den Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand bei der Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Rahmen des Abkommens zu verringern.