Erwägungsgrund 24 32022D0313
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung von Notfall-Makrofinanzhilfe für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer wirtschaftlichen Resilienz und Stabilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.