Erwägungsgrund 5 32022D0451
Wie in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen, sollte die Union in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, an der Seite ihrer Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die in deren Zuständigkeit fallen, an den Verhandlungen über ein Übereinkommen, eine Vereinbarung oder ein anderes internationales Instrument zur Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion sowie über ergänzende Änderungen an den IGV teilnehmen.