Erwägungsgrund 6 32022D0451
Gemäß Artikel 6 und Artikel 168 Absatz 5 AEUV sollten mit der Tätigkeit der Union im Bereich des Schutzes und der Verbesserung der menschlichen Gesundheit, auch zur Bekämpfung weit verbreiteter schwerer grenzüberschreitender Krankheiten sowie zur Beobachtung, frühzeitigen Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt, koordiniert oder ergänzt werden.