Erwägungsgrund 7 32022D0451
Gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung, einschließlich der Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie der Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel, während des gesamten Verhandlungsprozesses in vollem Umfang gewahrt werden.