Erwägungsgrund 1 32022D0667
Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates wurde eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können im Rahmen der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer ii des Beschlusses (GASP) 2021/509 Unterstützungsmaßnahmen zur Unterstützung von militärischen Aspekten von Friedensunterstützungsoperationen, die von einer regionalen oder internationalen Organisation geführt werden, finanziert werden.