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Die zivile Säule verfügt über eine zivile Projektzelle zur Ermittlung und Durchführung ziviler Projekte zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1.
Die zivile Projektzelle unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die zivile Säule relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Initiative förderlich sind.
Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist die zivile Säule befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder
im Verlauf des Mandats der Initiative durch eine vom Zivilen Operationskommandeur beantragte Änderung dieses Finanzbogens aufgenommen wird.
Mit den einschlägigen Behörden der in Absatz 3 genannten Staaten wird durch die zivile Säule eine Vereinbarung geschlossen, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der zivilen Säule bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind.
Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den in Absatz 3 genannten Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der zivilen Säule bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur zivilen Projektzelle angenommen wird.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.